Satzung des Albertusheim e.V.

I. Name, Sitz, Eintragung, Zweck, Gemeinnützigkeit

§ 1 Name

Der Verein wurde 1930 unter dem Namen „Jugendwohl e.V." gegründet und trägt seit 1936 den Namen „Albertusheim e.V.".

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist das katholische Pfarramt St. Elisabeth, Gemeinde St. Paulus, Oldenburger Straße 46 in 10551 Berlin-Moabit.

§ 3 Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 4 Zweck

  1. Der Zweck des Albertusheim e.V. ist die Förderung von katholischen Kindern, Jugendlichen und Familien sowie die Unterstützung gemeinnütziger Bildungs- und Freizeitangebote.
  2. Dazu unterhält der Verein ein Grundstück in Friedrichshagen, Dahlwitzer Landstraße 153, 12587 Berlin, auf dem ein Erholungsheim mit Übernachtungsmöglichkeit, Aufenthaltsräume, Außenspielflächen und eine Kapelle errichtet sind.
  3. Diese Einrichtung soll Gelegenheit zur körperlichen und seelischen Erholung geben. Die Nutzung des Heimes soll insbesondere Kindern und Jugendlichen sozial schwacher Familien dienen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Albertusheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Eintritt und Austritt von Mitgliedern, Mitgliedschaft, Beiträge

§ 6 Aufnahmebedingungen

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede Institution, die sich den Zwecken des Vereins verpflichtet fühlt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins und schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Vereinsmitglieder, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützt haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 9 Beiträge

  1. Beiträge werden von den aktiven Vereinsmitgliedern nicht erhoben.
  2. Vereinsmitglieder, die sich nicht an aktiver Mitarbeit beteiligen können, entrichten einen Beitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, außer im Falle des Todes durch:

  1. Austritt, der dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen ist und zum Ende des Folgemonats zulässig ist.
  2. Ausschluss bei anhaltender Interesselosigkeit. Zum Ausschluss ist ein mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich.

III. Vorstand

§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird für drei Jahre von der Hauptversammlung der Mitglieder gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Kassenwart.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Er ist ehrenhalber tätig.
  3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage des Vereins erfordert.
  4. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Beschlüsse des Vorstands können in Präsenz, per Videokonferenz, in gemischter Form (einige anwesend, andere digital zugeschaltet) oder schriftlich getroffen werden. Bei digitalen oder gemischten Sitzungen müssen alle Vorstandsmitglieder die Möglichkeit haben, sich zuzuschalten, mitzureden und abzustimmen.
  6. Auch eine schriftliche oder digitale Abstimmung (z.B. per E-Mail oder Messenger) ist möglich, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt und der Vorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bekommt. Das Ergebnis wird vom Vorsitzenden oder der Schriftführung festgehalten und in der nächsten Vorstandssitzung in das Protokoll aufgenommen.
  7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

IV. Mitgliederversammlung

§ 13 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal pro Jahr statt. Zu allen Mitgliederversammlungen ergehen, zumindest 14 Tage zuvor schriftliche Einladungen. Zu jeder Versammlung stellt der Vorsitzende die Tagesordnung auf. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
    1. der Jahrestätigkeitsbericht des Vorstands,
    2. der Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. die Neuwahl des Vorstands.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als digitale Versammlung (z.B. per Videokonferenz) oder in gemischter Form (einige Mitglieder vor Ort, andere digital zugeschaltet) stattfinden. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und an der Versammlung teilnehmen, mitreden und abstimmen können.
  3. Die Prüfung der Kassenführung und des Berichts des Kassenwartes erfolgt durch zwei in der vorausgegangenen Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand gemäß § 11 nicht angehören.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es der Vereinszweck erfordert.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz der Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die katholische Kirchengemeinde Paulus, Oldenburger Straße 46, 10551 Berlin-Moabit, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


Diese Fassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. Juni 2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der geltenden Fassung.

Der Vorstand des Albertusheim e.V.
Berlin, den 17.06.2025

Diakon Olaf Tuszewski — Vorsitzender
Magdalena Walde — stellvertretende Vorsitzende